Legal · Ihre Lage auf einen Blick

Was ist meine Lage — rechtlich?

Beschreiben Sie kurz, worum es geht. Dieses Beispiel zeigt neun Kategorien. Die zehnte, „Kosten zurückholen & absetzen“, sehen Sie im Tool. Die zweite steht bewusst weit vorn — sie ist die Bedingung für alle anderen.

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Kein Rechtsrat. Nur die Karte Ihrer Möglichkeiten.

Beispiel-Lage

„Ich habe einen Brief vom Familiengericht bekommen. Es geht um das Umgangsrecht mit meinem Kind. Der Termin ist in zwei Wochen — und ich habe keinen Anwalt und weiß nicht, ob ich mir einen leisten kann."

Tippen Sie auf eine Kategorie. Die vorgeschlagenen Fragen zeigen Ihnen schon, worauf es ankommt.

Fragen, die hier zählen

Was ist eine Umgangssache?Berührt das auch andere Gebiete?Worüber entscheidet das Familiengericht hier?

Ihre Lage berührt das Familienrecht — konkret eine Umgangssache. Das sind Familiensachen nach dem FamFG (dem Verfahrensgesetz für Familiensachen). Je nach Vorgeschichte können weitere Bereiche hineinspielen (z. B. Sorgerecht).

Lass uns drüber reden →
Grundlage: FamFG (Familiensachen) · §§ 1684 ff. BGB (Umgang).

Fragen, die hier zählen

Wurde das, was ich geliefert habe, eingereicht?Wie sehe ich, was in der Akte steht?Darf ich selbst etwas einreichen?

Widerspricht niemand, gilt es als wahr. Im Zivil-, Arbeits- und Familienstreitverfahren sogar wörtlich: was eine Seite behauptet und niemand ausdrücklich bestreitet, wird wie eine Tatsache behandelt — ohne dass es jemand prüft. Was tatsächlich bei Gericht angekommen ist, lässt sich nachprüfen; und wo kein Anwaltszwang besteht, kann man auch selbst einreichen. Diese Hinweise erscheinen immer und stehen bewusst weit vorn: die übrigen Kategorien beschreiben Ihre Rechtslage, diese hier ist deren Bedingung. Welche Regel für Sie gilt, hängt an der Verfahrensart; das steht bei jedem Punkt dabei.

Für Ihr Rechtsgebiet: In Kindschafts-, Gewaltschutz- und Abstammungssachen ermittelt das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) — aufklären kann es aber nur, was ihm bekannt gemacht wurde. In Unterhalts- und Güterrechtssachen gilt das nicht: dort müssen die Beteiligten alles selbst vortragen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Nur was aktenkundig ist, kann gewürdigt werden. Entschieden wird nach dem Inhalt des Verfahrens — also nach dem, was eingereicht wurde und in der Akte liegt. Unterlagen, die bei der eigenen Kanzlei liegen und dort gut gefunden wurden, sind damit noch nicht bei Gericht.§ 286 ZPO (Zivil- und Familienstreitverfahren) · § 37 FamFG (übrige Familienverfahren)
Was Sie Ihrer eigenen Kanzlei geben, ist noch kein Vortrag. Bei Gericht landet, was als Schriftsatz eingereicht wird. Zwischen Anwälten gibt es zwar eine eigene wirksame Zustellungsform — dann ist aber sofort eine Abschrift beim Gericht einzureichen. Ein Schreiben, das nur zwischen den Kanzleien bleibt, erreicht die Akte nicht.§ 195 ZPO (Zustellung von Anwalt zu Anwalt) · § 133 Abs. 2 ZPO (Abschrift für das Gericht)
Ein Beweis wirkt erst, wenn er angeboten ist. Ein Zeuge zählt, wenn er benannt wird — mit dem, worüber er aussagen soll. Eine Urkunde zählt, wenn sie vorgelegt wird. Material, das existiert, aber nicht angeboten ist, wird nicht erhoben.§ 373 ZPO (Zeugenbeweis) · § 420 ZPO (Urkundenbeweis)
Beteiligte dürfen die Gerichtsakte selbst einsehen. Das Recht steht Ihnen selbst zu, nicht nur Ihrer Kanzlei — Einsicht erfolgt bei der Geschäftsstelle. In Familiensachen kann das Gericht beschränken, wenn schwerwiegende Interessen entgegenstehen.§ 299 Abs. 1 ZPO · § 13 FamFG
Einreichung ist belegbar. Für elektronisch eingereichte Schriftsätze gibt es eine automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts, für Zustellungen ein Empfangsbekenntnis. Man kann fragen, was wann eingereicht wurde, und sich das belegen lassen.§ 130a Abs. 5 ZPO · §§ 173 Abs. 3, 175 ZPO
Auch der eigene Vortrag bindet. Was im eigenen Namen vorgetragen wird, bleibt in der Akte und unterliegt der Wahrheitspflicht. Das betrifft die eigenen Schriftsätze ebenso wie die der Gegenseite.§ 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht)
Die Ermittlungsakte ist eine eigene Akte. Was die Polizei aufgenommen hat, liegt bei der Staatsanwaltschaft und wandert nicht von selbst in ein anderes Verfahren. Wer Einsicht bekommt, hängt an der Rolle: Verletzte über § 406e StPO — bei nebenklagefähigen Taten (Delikte, bei denen Verletzte als Nebenkläger auftreten dürfen) ohne Darlegung eines besonderen Interesses und auch ohne Anwalt; Beschuldigte über § 147 StPO; sonstige Private über § 475 StPO. Die Beiziehung in ein anderes Verfahren ist ein eigener Antrag.§ 406e StPO (Verletzte) · § 147 StPO (Beschuldigte) · § 475 StPO
Wer den Sachverhalt aufklären muss, hängt an der Verfahrensart. In Kindschafts-, Gewaltschutz- und Abstammungssachen ermittelt das Gericht von Amts wegen; ebenso vor Sozial- und Verwaltungsgerichten. In Familienstreitsachen (Unterhalt, Güterrecht), im Zivilprozess und vor dem Arbeitsgericht müssen die Beteiligten selbst vortragen — dort klärt das Gericht nichts von sich aus auf.§ 26 FamFG · § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG · § 103 SGG · § 86 VwGO
Ob Unwidersprochenes als zugestanden gilt, hängt ebenfalls daran. In Familienstreitsachen, im Zivilprozess und vor dem Arbeitsgericht gilt: was nicht ausdrücklich bestritten wird, wird wie eine Tatsache behandelt. In Ehesachen gilt das ausdrücklich nicht, und dort, wo das Gericht von Amts wegen ermittelt — Kindschafts-, Gewaltschutz-, Sozial- und Verwaltungssachen — ebenfalls nicht.§ 138 Abs. 3 ZPO · § 113 Abs. 4 Nr. 1 FamFG (Ausnahme Ehesachen) · § 26 FamFG
Spät kann zu spät sein — aber längst nicht überall. Im Zivilprozess kann verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden. In Ehe- und Familienstreitsachen nur, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht — im Übrigen ist es zuzulassen. Wo das Gericht von Amts wegen ermittelt, gibt es diese Ausschlusswirkung nicht. Davon zu trennen: in Eilverfahren zählen Tage.§ 296 ZPO · § 115 FamFG · § 26 FamFG
Anwaltszwang: wo er gilt und wo nicht. Vor Familiengericht und Oberlandesgericht ist ein Anwalt nötig in Ehesachen, deren Folgesachen und in selbständigen Familienstreitsachen — ausgenommen sind aber das Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. In Gewaltschutz-, Umgangs- und Sorgesachen können Beteiligte selbst auftreten. Vor dem Bundesgerichtshof immer nur durch einen dort zugelassenen Anwalt.§ 114 Abs. 1, 2 und 4 FamFG
Sie dürfen Auskunft und Rechenschaft verlangen. Wer ein Mandat erteilt, hat einen Anspruch darauf, über den Stand der Sache unterrichtet zu werden und Rechenschaft zu erhalten. Die Frage, welcher Schriftsatz wann bei welchem Gericht eingereicht wurde und was ihm beilag, ist damit keine Bitte, sondern ein Auskunftsverlangen — und die Antwort darauf lässt sich mit den Eingangsnachweisen abgleichen.§ 666 BGB (Auskunft und Rechenschaft) i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung)
Von Ihren Weisungen darf nicht stillschweigend abgewichen werden. Wird eine erteilte Weisung nicht ausgeführt, ist das anzuzeigen und Ihre Entscheidung abzuwarten — außer bei Gefahr im Verzug. Dass etwas nicht eingereicht wurde, darf man also erfahren, bevor die Frist läuft.§ 665 BGB (Abweichung von Weisungen) i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB
Ein Mandatsvertrag bindet Sie, er entmündigt Sie nicht. Vollmacht und Mandatsvereinbarung regeln, was die Kanzlei tut und wie Sie sich untereinander abstimmen. Solange ein Anwalt bevollmächtigt ist, stellt das Gericht an ihn zu, nicht an Sie. Ihre Fähigkeit, ein Verfahren dort selbst zu betreiben, wo kein Anwaltszwang besteht, nimmt Ihnen der Vertrag jedoch nicht — er kann Sie zur Abstimmung verpflichten, nicht zum Schweigen. Vor eigenem Einreichen also: Vollmacht und Vereinbarung lesen, und absprechen, wer was an das Gericht und wer an die Gegenseite schickt.§ 10 Abs. 1 FamFG (selbst betreiben) · § 172 Abs. 1 ZPO (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten) · § 11 FamFG (Vollmacht zur Gerichtsakte) · § 87 ZPO (Erlöschen der Vollmacht)
Beim Schreiben helfen drei Ebenen — und lieber unvollständig als gar nicht. Was sich bewährt hat, ist eine saubere Trennung: was BEOBACHTET wurde (wer, wann, wo, was geschah), wie es WAHRGENOMMEN wurde (die eigene Einordnung, als solche kenntlich), und welcher BELEG dazu vorliegt (Dokument, Nachricht, Zeuge, Vorgangsnummer). Vermischt wirkt auch Zutreffendes wie Erzählung; getrennt bleibt es prüfbar. Und eine unvollständige Aufstellung ist immer noch besser als keine — ein Punkt mit Beleg trägt mehr als zehn ohne.Praxis-Erfahrung · § 130 ZPO (Inhalt der Schriftsätze) · §§ 373, 420 ZPO (Beweisantritt)
Selbst einreichen: wie es formal geht. Wo kein Anwaltszwang besteht, können Anträge und Erklärungen schriftlich beim zuständigen Gericht abgegeben werden — oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle, und zwar bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen. Ein besonderes elektronisches Anwalts-Postfach (beA) brauchen Privatpersonen dafür nicht.§ 10 Abs. 1 FamFG · § 25 Abs. 1 und 2 FamFG · § 129a ZPO
Eine Frist läuft auch, wenn Sie den Brief nie gesehen haben. Wird ein Schriftstück in den Briefkasten eingelegt oder bei einer Stelle niedergelegt (gelber Zettel), gilt es als zugestellt — die Frist läuft, auch wenn Sie ausgesperrt sind oder Ihre Post Sie nicht erreicht. Ein Strafbefehl wird so nach kurzer Einspruchsfrist rechtskräftig. Deshalb bei Umzug oder Wegweisung sofort Postnachsendung einrichten und dem Gericht eine erreichbare Adresse angeben.§ 180 / § 181 ZPO (Ersatzzustellung Briefkasten/Niederlegung) · § 410 StPO (Einspruch gegen Strafbefehl: Form, Frist, Rechtskraft)
Von einem Termin zu spät erfahren: Verlegung beantragen. Erfahren Sie in einem Zivil- oder Familienverfahren von einem Gerichtstermin zu kurzfristig, um sich vorzubereiten oder zu äußern, können Sie schriftlich eine Terminsänderung aus erheblichen Gründen beantragen — das ist besser, als unvorbereitet zu erscheinen oder in Abwesenheit entscheiden zu lassen. In Strafverfahren gelten für Terminfragen eigene Regeln.§ 227 ZPO (Terminsänderung)
Eine Wohnungswegweisung ist vorläufig, nicht der Verlust der Wohnung. Eine polizeiliche Wegweisung ist zeitlich eng befristet; die gerichtliche Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz ist bei gemieteter Wohnung zu befristen, die Zuweisung der Ehewohnung gilt für die Zeit des Getrenntlebens. Keine davon beendet Mietvertrag oder Eigentum: der Anspruch auf die Wohnung und die Haftung für Miete und Nebenkosten bestehen weiter. Die polizeiliche Wegweisung selbst regelt das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes.§ 2 GewSchG (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung) · § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben)
Wer die Kinder faktisch betreut, hat im Verfahren einen Vorsprung. In Sorge- und Aufenthaltsfragen wiegt in der Praxis die Kontinuität schwer (Kindeswohlprinzip, § 1697a BGB) — also wer das Kind zuletzt im Alltag versorgt hat. Ein durch Wegweisung oder Auszug entstandener Zustand kann sich so verfestigen. Deshalb zählt in Kindschaftssachen schnelles, dokumentiertes Handeln mehr als Abwarten — eigenmächtig Fakten zu schaffen werten Gerichte dagegen negativ.Praxis-Erfahrung · § 1697a BGB (Kindeswohlprinzip); Kontinuität als Praxis-Kriterium (Kindschaftssache)
Den anderen Elternteil schlechtzumachen senkt die eigene Bewertung. Familiengerichte bewerten die Bindungstoleranz — die Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern. Wer vor allem den anderen anschwärzt, wirkt erfahrungsgemäß weniger bindungstolerant. Stärker wirkt, die eigene Fürsorge und Kooperationsbereitschaft zu zeigen und zu belegen.Praxis-Erfahrung · § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge); Bindungstoleranz als Kindeswohlkriterium
Im Eilverfahren reicht Glaubhaftmachung — im Hauptverfahren nicht. Ein Eilverfahren entscheidet auf bloße Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit), oft ohne volle Beweisaufnahme. Im Hauptsacheverfahren genügt das nicht mehr: dort gilt der volle Beweismaßstab, und das Gericht prüft gründlicher — in Familiensachen (FamFG) auch von Amts wegen. Eine Eil-Entscheidung ist deshalb nicht das letzte Wort zur Sache.§ 294 ZPO (Glaubhaftmachung) · § 51 Abs. 1 FamFG (einstweilige Anordnung: Glaubhaftmachung) · § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)
Eine Eil-Entscheidung kann abgeändert werden. Einstweilige Anordnungen sind vorläufig: Sie können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich Umstände ändern oder die Hauptsache anders bewertet wird. In Kindschaftssachen gilt zusätzlich die Abänderbarkeit aus Gründen des Kindeswohls.§ 54 FamFG (Aufhebung oder Änderung der Entscheidung) · § 1696 BGB (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen)
Private Nachrichten sind kein Gerichtsvortrag. Bestreiten muss man Behauptungen nur im gerichtlichen Schriftsatz — und auch das nur im Zivilprozess; in Ehesachen und überall, wo das Gericht von Amts wegen ermittelt (etwa Kindschaftssachen), gilt die Zugeständnis-Regel nicht. Private Nachrichten sind dagegen nie Gerichtsvortrag: Schweigen im Chat gilt nirgends als Zugeständnis, und auf Provokationen zu antworten gibt ihnen nur Gewicht. Sachlich bleiben und Lösungsbereitschaft zeigen, wo es passt.§ 138 Abs. 3 ZPO (Zugeständnis-Regel im Zivilprozess) · § 113 Abs. 4 Nr. 1 FamFG (in Ehesachen nicht anwendbar) · § 26 FamFG (Amtsermittlung)
Ein gemeinsamer, einvernehmlicher Vorschlag steht oft stärker. Das Familiengericht soll in Kindschaftssachen auf Einvernehmen hinwirken. Ein gemeinsam eingereichter Vorschlag (etwa zur Betreuung) zeigt Kooperations- und Bindungstoleranz — und eine darauf beruhende Regelung wird später nur aus triftigen, das Kindeswohl betreffenden Gründen geändert.Praxis-Erfahrung · § 156 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen) · § 1696 BGB (Abänderung)
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Grundlage: Bindungstoleranz als Kindeswohlkriterium · Kontinuität als Praxis-Kriterium (Kindschaftssache) · § 10 Abs. 1 FamFG (selbst betreiben) · § 103 SGG · § 11 FamFG (Vollmacht zur Gerichtsakte) · § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG · § 113 Abs. 4 Nr. 1 FamFG (Ausnahme Ehesachen) · § 114 Abs. 1, 2 und 4 FamFG · § 115 FamFG · § 129a ZPO · § 13 FamFG · § 130 ZPO (Inhalt der Schriftsätze) · § 130a Abs. 5 ZPO · § 133 Abs. 2 ZPO (Abschrift für das Gericht) · § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben) · § 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht) · § 138 Abs. 3 ZPO · § 147 StPO (Beschuldigte) · § 156 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen) · § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge) · § 1696 BGB (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen) · § 1697a BGB (Kindeswohlprinzip) · § 172 Abs. 1 ZPO (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten) · § 180 / § 181 ZPO (Ersatzzustellung Briefkasten/Niederlegung) · § 195 ZPO (Zustellung von Anwalt zu Anwalt) · § 2 GewSchG (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung) · § 227 ZPO (Terminsänderung) · § 25 Abs. 1 und 2 FamFG · § 26 FamFG · § 286 ZPO (Zivil- und Familienstreitverfahren) · § 294 ZPO (Glaubhaftmachung) · § 296 ZPO · § 299 Abs. 1 ZPO · § 37 FamFG (übrige Familienverfahren) · § 373 ZPO (Zeugenbeweis) · § 406e StPO (Verletzte) · § 410 StPO (Einspruch gegen Strafbefehl: Form, Frist, Rechtskraft) · § 420 ZPO (Urkundenbeweis) · § 475 StPO · § 51 Abs. 1 FamFG (einstweilige Anordnung: Glaubhaftmachung) · § 54 FamFG (Aufhebung oder Änderung der Entscheidung) · § 665 BGB (Abweichung von Weisungen) i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB · § 666 BGB (Auskunft und Rechenschaft) i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung) · § 86 VwGO · § 87 ZPO (Erlöschen der Vollmacht) · §§ 173 Abs. 3, 175 ZPO · §§ 373, 420 ZPO (Beweisantritt). Hinweise mit Fundstelle, keine Bewertung Ihres Falls.
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